Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

ABK_SICHERHEITSTECHNIK_1994

§ 2

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABK_SICHERHEITSTECHNIK_1994/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABK_SICHERHEITSTECHNIK_1994/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 13. Juli 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

zum Abkommen

§ 1