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§ 2 ABK_SICHERHEITSTECHNIK_1994 (Brandenburg)

Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 13. Juli 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

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