Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

ABKGSCHMEDPRO_G_2012

§ 1

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Dem Zweiten Abkommen vom 15. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 30. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 9. Juli 1998, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2