Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 17 Sozialgerichtsverfahren
Stand: 10.06.2019
Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 AAÜG →
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