Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz

AAVG

§ 7 Selbstverwaltung, Verbandsorgane

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAVG/7#abs-1 (1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAVG/7#abs-2 (2) Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

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