Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz

AAVG

§ 22 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAVG/22#abs-1 (1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAVG/22#abs-2 (2) Die Aufsicht stellt sicher, dass der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht erfüllt.

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