Gesetze / Besondere Gebührenverordnung AA

AABGebV

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AABGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AABGebV/2#abs-2 (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 1 § 3