Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße
6.GemGebRefGBbg§ 40 Stellenbewirtschaftung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/6.GemGebRefGBbg/40#abs-1 (1) Die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung
beteiligte Gemeinde sowie das von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme
betroffene Amt dürfen
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen,
für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben
wurde,
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines
entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. Ein Amt ist betroffen im
Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen
Neugliederungsregelung ist oder wenn eine dem Amt angehörende Gemeinde
über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft
zugeordnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/6.GemGebRefGBbg/40#abs-2 (2) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann in
dringenden Fällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen.