Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Viertes Gemeindegliederungsgesetz

4.GemGlG

§ 2

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGlG/2#abs-1 (1) Zu Beauftragten nach § 1 Abs. 2 werden von der Landesregierung bestellt:

der Landrat des Landkreises Teltow-Fläming als allgemeine untere Landesbehörde,

der Amtsdirektor des Amtes Zossen und

ein Vertreter des Landes auf Vorschlag des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr sowie des Ministers des Innern.

Die Beauftragten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können ihren Vertreter bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGlG/2#abs-2 (2) Die Beauftragten nehmen bis zum Tag der nächsten Kommunalwahl die Aufgaben der Gemeindeorgane entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung wahr. Die Entscheidungen und Beschlüsse der Beauftragten werden mehrheitlich

getroffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGlG/2#abs-3 (3) Der Beauftragte nach Absatz 1 Nr. 3 nimmt an den Sitzungen des Amtsausschusses des Amtes Zossen mit beratender Stimme teil. Er ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGlG/2#abs-4 (4) Der Minister des Innern führt die Kommunalaufsicht über die Beauftragten. Satzungen der Gemeinde Waldstadt bedürfen seiner Genehmigung.

§ 1 § 3