Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder
3.GemGebRefGBbg§ 1 Landeshauptstadt Potsdam und Verwaltungseinheiten Ämter Fahrland und Werder
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/3.GemGebRefGBbg/1#abs-1 (1) Die Gemeinde Golm des Amtes Werder und die Gemeinden
Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn und
Uetz-Paaren des Amtes Fahrland, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden in die
Landeshauptstadt Potsdam eingegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/3.GemGebRefGBbg/1#abs-2 (2) Die Ämter Werder und Fahrland werden aufgelöst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/3.GemGebRefGBbg/1#abs-3 (3) Die Grenzen der Landeshauptstadt Potsdam und des
Landkreises Potsdam-Mittelmark werden entsprechend geändert.