Gesetze / Landesrecht Brandenburg / 26. Erhaltungszielverordnung
26. ErhZVAnlage 1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
Stand: 01.09.2026
Für Anlage 1 26. ErhZV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.