Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweites Gemeindegliederungsgesetz

2.GemGlG

§ 1

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/2.GemGlG/1#abs-1 (1) Die durch den Kreistag des Landkreises Senftenberg mit Wirkung vom 6.

Mai 1990 beschlossene Ausgliederung

des Ortsteils Hörlitz/Senftenberg-West (heute Gemeinde Hörlitz)

aus der Stadt Senftenberg,

der Gemeinde Allmosen aus der Gemeinde Bahnsdorf,

der Gemeinde Lindenau aus der Gemeinde Tettau,

der Gemeinde Guteborn aus der Gemeinde Schwarzbach,

der Gemeinde Niemtsch aus der Gemeinde Brieske,

der Gemeinde Meuro aus der Gemeinde Drochow

ist rechtswirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/2.GemGlG/1#abs-2 (2) Bei Zweifeln über den Verlauf der Gemeindegrenzen entscheidet der

zuständige Landrat als Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der

betroffenen Gemeinden und der zuständigen Katasterbehörde.

§ 2