Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Zuständigkeitsregelungen, die von der Änderung der Zuständigkeit nach § 3 betroffen sind, in der vom In-Kraft-Treten des § 3 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.