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§ 5 2. SächsRBG (Sachsen) — Bekanntmachungserlaubnis

Zweites Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Zuständigkeitsregelungen, die von der Änderung der Zuständigkeit nach § 3 betroffen sind, in der vom In-Kraft-Treten des § 3 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.