Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 2. Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen
2. EuroEG-NRW§ 4 Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stand: 26.08.2026
Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine anderen Regelungen treffen.