Gesetze / Landesrecht Brandenburg / 16. Erhaltungszielverordnung
16. ErhZVAnlage 2 (Gebiete 1 bis 23) - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
Stand: 01.09.2026
Für Anlage 2 16. ErhZV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.