Gesetze / Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

1-DM-GoldmünzG

§ 2 Gestalt der 1-DM-Goldmünze

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/2#abs-1 (1) Die Gestaltung der Wert- und Bildseite der 1-DM-Goldmünze ist mit Ausnahme der Umschrift auf der Bildseite mit der Gestalt der 1 DM-Bundesmünze identisch. Die Umschrift lautet "Deutsche Bundesbank".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/2#abs-2 (2) Die Deutsche Bundesbank setzt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die technischen Merkmale der 1-DM-Goldmünze fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/2#abs-3 (3) Die Gestaltung und die technischen Merkmale der 1-DM-Goldmünze sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 1 § 3