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§ 2 1-DM-GoldmünzG — Gestalt der 1-DM-Goldmünze

Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gestaltung der Wert- und Bildseite der 1-DM-Goldmünze ist mit Ausnahme der Umschrift auf der Bildseite mit der Gestalt der 1 DM-Bundesmünze identisch. Die Umschrift lautet "Deutsche Bundesbank".

(2) Die Deutsche Bundesbank setzt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die technischen Merkmale der 1-DM-Goldmünze fest.

(3) Die Gestaltung und die technischen Merkmale der 1-DM-Goldmünze sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.