Gesetze / Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung" 1-DM-GoldmünzG § 19 Inkrafttreten Stand: 10.06.2019 Bund Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.