Gesetze / Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

1-DM-GoldmünzG

§ 18 Aufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/18#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/18#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 17 § 19