Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

- HWFVO

§ 2 Grundsätze der Wirtschaftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/2#abs-1 (1) Der Wirtschaftsplan der Hochschulen muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Die Liquidität einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen. Die Hochschule darf sich nicht überschulden. Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen sind überschuldet, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht wird. In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/2#abs-2 (2) Bei Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen ist der Wirtschaftsplan ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Der Ausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme von Rücklagen oder Gewinnvorträgen gedeckt wird. In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 1 § 3