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# § 2 - HWFVO (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze der Wirtschaftsführung

Hochschulwirtschaftsführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wirtschaftsplan der Hochschulen muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Die Liquidität einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen. Die Hochschule darf sich nicht überschulden. Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen sind überschuldet, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht wird. In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Bei Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen ist der Wirtschaftsplan ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Der Ausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme von Rücklagen oder Gewinnvorträgen gedeckt wird. In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 - HWFVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/2

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