Gesetze / Fünftes Überleitungsgesetz
ÜblG 5§ 4 Einnahmen aus Finanzmonopolen und Steuern
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%205/4#abs-1 (1) Mit Wirkung vom Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an stehen dem Bund die im Saarland anfallenden Erträge der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern zu, soweit sie im Saarland erhoben werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%205/4#abs-2 (2) Das Gesetz über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 22. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) bleibt unberührt.