Gesetze / Fünftes Überleitungsgesetz
ÜblG 5§ 2 Geltung des Zweiten Überleitungsgesetzes im Saarland
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%205/2#abs-1 (1) Von dem Zweiten Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) treten im Saarland § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3 bis 6 und 9 bis 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%205/2#abs-2 (2) Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehörigen des Regierungskommissars für das Saargebiet und des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saargebietes (Nummern 5 und 6 der Anlage zu § 4 des Zweiten Überleitungsgesetzes) sind mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an vom Saarland zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%205/2#abs-3 (3) Der Bund übernimmt die Zahlungen der Versorgungsbezüge für die Beamten der früheren staatlichen Bergbetriebsverwaltung im Saarland ab 1. Januar 1960.