Gesetze / Erstes Überleitungsgesetz
ÜblG 1§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%201/7#abs-1 (1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%201/7#abs-2 (2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind
1.
Heimatvertriebene,
2.
Evakuierte,
3.
Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,
4.
Ausländer und Staatenlose,
5.
Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.