Gesetze / Erstes Überleitungsgesetz
ÜblG 1§ 22
Stand: 10.06.2019
Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.