Gesetze / Erstes Überleitungsgesetz

ÜblG 1

§ 21

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%201/21#abs-1 (1) Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 7 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen (§ 1 Abs. 2) sind an den Bund abzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%201/21#abs-2 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Aufwendungen.

§ 20 § 21a