Gesetze / Erstes Überleitungsgesetz ÜblG 1 § 13 Stand: 10.06.2019 Bund Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1.die in § 7 genannten Personengruppen,2.die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.