Gesetze / Erstes Überleitungsgesetz
ÜblG 1§ 13
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die in § 7 genannten Personengruppen,
2.
die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.
Gesetze / Erstes Überleitungsgesetz
ÜblG 1Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates