Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung
ÜbPrV§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und im Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch sind gesondert und mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gesamtnote ist aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden; dabei sind die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und die Übersetzung im Prüfungsteil nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 doppelt, die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 jeweils einfach zu gewichten.