Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung ÜbPrV § 12 Deutsch als Fremdsprache Stand: 10.01.2020 Bund2 Fassungen Die zu prüfende Person, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, ist in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.