Gesetze / Überschuldungsstatistikgesetz
ÜSchuldStatG§ 7 Auskunftserteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CSchuldStatG/7#abs-1 (1) Die Erteilung der Auskunft nach den §§ 5 und 6 durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen zur Durchführung der Überschuldungsstatistik an das Statistische Bundesamt ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CSchuldStatG/7#abs-2 (2) Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, ist die Auskunftserteilung durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle an das Statistische Bundesamt nur zulässig, wenn die betroffene Person in die Übermittlung ihrer Daten eingewilligt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CSchuldStatG/7#abs-3 (3) Die Auskunft soll dem Statistischen Bundesamt spätestens bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres elektronisch erteilt werden.