Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher
ÜDPO§ 6 Aufgaben der Prüfungsstelle
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/6#abs-1 (1) Der Prüfungsstelle obliegt die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit einzelne Aufgaben nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/6#abs-2 (2) Der Leiter der Prüfungsstelle unterstützt den Prüfungsausschuss und dessen Vorsitzenden und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er holt die Entwürfe für die schriftlichen Aufgaben von den nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 bestellten Prüfern ein und wählt daraus die Prüfungsaufgaben aus; er kann fachlich besonders ausgewiesene Prüfer zur Auswahl der Prüfungstexte heranziehen.
2. Er teilt die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 bestellten Prüfer und Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung für die einzelnen Prüfungen eines Prüfungstermins ein. Er kann den Vorsitz in einer mündlichen Prüfung auch selbst übernehmen.