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# § 6 ÜDPO (Bayern) — Aufgaben der Prüfungsstelle

Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsstelle obliegt die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit einzelne Aufgaben nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.

(2) Der Leiter der Prüfungsstelle unterstützt den Prüfungsausschuss und dessen Vorsitzenden und hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er holt die Entwürfe für die schriftlichen Aufgaben von den nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 bestellten Prüfern ein und wählt daraus die Prüfungsaufgaben aus; er kann fachlich besonders ausgewiesene Prüfer zur Auswahl der Prüfungstexte heranziehen.

2. Er teilt die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 bestellten Prüfer und Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung für die einzelnen Prüfungen eines Prüfungstermins ein. Er kann den Vorsitz in einer mündlichen Prüfung auch selbst übernehmen.

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Zitiervorschlag: § 6 ÜDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/6

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