Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher

ÜDPO

§ 26 Gebührenhöhe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/26#abs-1 (1) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 75 €.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/26#abs-2 (2) Die Gebühr für die Übersetzerprüfung beträgt für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in einer zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 350 €. Die Gebühr erhöht sich um 150 €, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgelegt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/26#abs-3 (3) Werden die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in einem Termin abgelegt, beträgt die Prüfungsgebühr für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in der zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 430 €. Die Gebühr erhöht sich um 250 €, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgehalten wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/26#abs-4 (4) Wird die Dolmetscherprüfung zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt, beträgt die Gebühr für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in der zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 200 €. Diese Gebühr erhöht sich um 150 €, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgelegt wird.

§ 25 § 27