Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher

ÜDPO

§ 18 Niederschrift über die mündlichen Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Über den mündlichen Teil der Übersetzerprüfung und die Dolmetscherprüfung ist von einem der Prüfer eine Niederschrift anzufertigen, aus der die gestellten Fragen und Aufgaben sowie die Art ihrer Beantwortung und Lösung erkennbar sein sollen. Für jede Aufgabe ist die erteilte Einzelnote einzutragen. Die Niederschrift bleibt bei den Prüfungsakten.

§ 17 § 19