nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 ÜDPO (Bayern) — Niederschrift über die mündlichen Prüfungen

Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über den mündlichen Teil der Übersetzerprüfung und die Dolmetscherprüfung ist von einem der Prüfer eine Niederschrift anzufertigen, aus der die gestellten Fragen und Aufgaben sowie die Art ihrer Beantwortung und Lösung erkennbar sein sollen. Für jede Aufgabe ist die erteilte Einzelnote einzutragen. Die Niederschrift bleibt bei den Prüfungsakten.