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# § 18 ÜDPO (Bayern) — Niederschrift über die mündlichen Prüfungen

Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über den mündlichen Teil der Übersetzerprüfung und die Dolmetscherprüfung ist von einem der Prüfer eine Niederschrift anzufertigen, aus der die gestellten Fragen und Aufgaben sowie die Art ihrer Beantwortung und Lösung erkennbar sein sollen. Für jede Aufgabe ist die erteilte Einzelnote einzutragen. Die Niederschrift bleibt bei den Prüfungsakten.

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Zitiervorschlag: § 18 ÜDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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