Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher

ÜDPO

§ 12 Allgemeine Prüfungsanforderungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/12#abs-1 (1) Der Prüfungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen, dass er die sprachlichen und sachlichen Kenntnisse und die persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die zuverlässige Ausübung des Übersetzer- oder Dolmetscherberufs erforderlich sind. Dazu gehört neben breiten und guten Bildungsgrundlagen eine hinreichende Vertrautheit mit den staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung und den geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen des Sprachraums der zu prüfenden Sprache und Deutschlands. Weiter ist die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/12#abs-2 (2) Jeder Prüfungsteilnehmer hat vertiefte sprachliche Kenntnisse sowie Grundkenntnisse über die Sachzusammenhänge in dem Fachgebiet nachzuweisen, in dem er die Prüfung ablegt.

§ 11 § 13