Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher
ÜDPO§ 11 Entscheidung über die Zulassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/11#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er entscheidet ferner darüber, ob die zu prüfende Sprache die Muttersprache des Bewerbers ist. Als Muttersprache gilt die Sprache, in der die schulische und/oder berufliche Ausbildung des Bewerbers überwiegend erfolgte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/11#abs-2 (2) Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/11#abs-3 (3) Die Zulassung zur Dolmetscherprüfung erfolgt unter der Bedingung, dass die Übersetzerprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet zum selben Termin wie die Dolmetscherprüfung abgelegt wird; dies gilt nicht, wenn diese Übersetzerprüfung bereits zu einem früheren Termin bestanden wurde.