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# § 12 ÜDPO (Bayern) — Allgemeine Prüfungsanforderungen

Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen, dass er die sprachlichen und sachlichen Kenntnisse und die persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die zuverlässige Ausübung des Übersetzer- oder Dolmetscherberufs erforderlich sind. Dazu gehört neben breiten und guten Bildungsgrundlagen eine hinreichende Vertrautheit mit den staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung und den geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen des Sprachraums der zu prüfenden Sprache und Deutschlands. Weiter ist die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln erforderlich.

(2) Jeder Prüfungsteilnehmer hat vertiefte sprachliche Kenntnisse sowie Grundkenntnisse über die Sachzusammenhänge in dem Fachgebiet nachzuweisen, in dem er die Prüfung ablegt.

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Zitiervorschlag: § 12 ÜDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/12

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