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# § 11 ÜDPO (Bayern) — Entscheidung über die Zulassung

Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er entscheidet ferner darüber, ob die zu prüfende Sprache die Muttersprache des Bewerbers ist. Als Muttersprache gilt die Sprache, in der die schulische und/oder berufliche Ausbildung des Bewerbers überwiegend erfolgte.

(2) Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.

(3) Die Zulassung zur Dolmetscherprüfung erfolgt unter der Bedingung, dass die Übersetzerprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet zum selben Termin wie die Dolmetscherprüfung abgelegt wird; dies gilt nicht, wenn diese Übersetzerprüfung bereits zu einem früheren Termin bestanden wurde.

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Zitiervorschlag: § 11 ÜDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/11

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