Gesetze / Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

ÜAnlG

§ 30 Information der Zulassungsbehörde

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 31.07.2021

Bund

Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.

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