Gesetze / Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

ÜAnlG

§ 18 Einrichtung der Zulassungsbehörde

Stand: 31.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/18#abs-1 (1) Die Länder haben die Zulassungsbehörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt. Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätigkeiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten sind, und keine Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/18#abs-2 (2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/18#abs-3 (3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Begutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut werden.

§ 17 § 19