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# § 18 ÜAnlG — Einrichtung der Zulassungsbehörde

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen  
Stand: 31.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Länder haben die Zulassungsbehörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt. Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätigkeiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten sind, und keine Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

(3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Begutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut werden.

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Zitiervorschlag: § 18 ÜAnlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAnlG/18

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