Gesetze / Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
ÖlHaftGArt 10
Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
1.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens,
2.
auf Erstattung nach Artikel 5 des Fondsübereinkommens und
3.
auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen zustehenden Beiträge
ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.