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ÖPNVP-VO

§ 2 Verwendungszweck der SPNV-Pauschale

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVP-VO/2#abs-1 (1) Der Verwendungszweck der Pauschale nach § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW wird zur Sicherstellung von Projekten des ÖPNV, die auf Grund von Vorgaben auf Ebene des Bundes unter Mitwirkung des Landes realisiert werden, nachfolgend näher bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVP-VO/2#abs-2 (2) Für die Sicherstellung des ÖPNV-Projektes Rhein-Ruhr-Express gemäß § 2 Absatz 2a ÖPNVG NRW haben die Zweckverbände gemäß § 5 Absatz 1 ÖPNVG NRW folgende Vorgaben zu beachten:

1. Auf das in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Linien- und Haltekonzept des Rhein-Ruhr-Express zwischen Köln und Dortmund ist hinzuwirken.

2. Bei der Vergabe von Schienenpersonennahverkehrsleistungen, die solche enthalten, die voraussichtlich ab dem Fahrplanwechsel am 10. Dezember 2023 oder später in Linien des Rhein-Ruhr-Express aufgehen, sind an die Fahrzeuge dieselben Anforderungen zu stellen, wie an Fahrzeuge des Rhein-Ruhr-Express. Diese Anforderungen sind:

a) elektrische, mehrfachtraktionsfähige Doppelstocktriebfahrzeuge mit Zweirichtungsbetrieb,

b) die Zuglänge darf in Doppeltraktion 215 m über Puffer nicht überschreiten,

c) automatische Mittelpufferkupplungen,

d) Notbremsüberbrückung,

e) Höchstgeschwindigkeit von mindestens 160 km/h,

f) Beschleunigung von mindestens 1,0 m/s²,

g) Zeitbedarf von höchstens 72,5 s zum Erreichen von 160 km/h aus dem Stand,

h) mindestens 800 Sitzplätze pro Zug und mindestens 400 Sitzplätze je Fahrzeug,

i) alle Türen mit niveaugleichen, mindestens zweispurigen Einstiegsbereichen bei einer Bahnsteighöhe von 760 mm über Schienenoberkante,

j) die Anzahl der Türen je Fahrzeugseite ist so zu bemessen, auf jede Türspur maximal 26 feste Sitzplätze entfallen,

k) Sitzabstände von mindestens 800 mm bei Reihenbestuhlung und mindestens 1.750 mm bei Vis-à-vis-Bestuhlung,

l) einheitliches Farbkonzept für alle Fahrzeuge sowohl für die äußere Hülle als auch für die Innenausstattung,

m) vandalismusresistente Oberflächen,

n) mindestens ein Erste-Klasse-Bereich je Fahrzeug,

o) mindestens ein Mehrzweckraum je Fahrzeug,

p) mindestens zwei Toiletten je Fahrzeug davon mindestens eine behindertengerecht,

q) Fahrgastinformation mindestens mit Displays an Fahrzeugfront und -seiten sowie im Fahrzeug und

r) Klimatisierung auch im abgestellten Zustand.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVP-VO/2#abs-3 (3) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann Abweichungen von den Vorgaben nach Absatz 2 zulassen.

§ 1 § 3