Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ÖPNV-Finanzierungsverordnung
ÖPNVFV§ 4 Berechnung, Verfahren und Auszahlung der Zuweisung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFV/4#abs-1 (1) Die Berechnung der Höhe der Zuweisung erfolgt jeweils auf der Grundlage der Werte des Vorvorjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFV/4#abs-2 (2) Der Antrag auf Zuweisung ist beim Landesamt für Bauen und Verkehr zu stellen. Dem Antrag sind die Angaben und Nachweise nach § 2 sowie der vereinfachte Nachweis nach § 5 beizufügen. Für die Zuweisungen ist der vollständige Antrag bis spätestens 31. Mai des vorausgehenden Jahres zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFV/4#abs-3 (3) Das Landesamt für Bauen und Verkehr stellt innerhalb von einem Monat nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen aller Aufgabenträger die auf die jeweiligen Aufgabenträger entfallenden Beträge durch Bescheid fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFV/4#abs-4 (4) Die Auszahlung erfolgt zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres in vier gleichen Raten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVFV/4#abs-5 (5) Für nicht verwendete für investive Zwecke zugewiesene Mittel ist eine Sonderrücklage zu bilden. Die der Sonderrücklage zugeführten Mittel gelten im Jahr der Zuweisung als investiv verwendet gemäß § 1 Absatz 4.