Gesetze / Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung
ÖLG-DVAnlage 4 (zu §§ 15 und 16) Qualifikation des Kontrollstellenpersonals nach den §§ 15 und 16
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 03.08.2023
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 33 - 37)
Teil A: Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation ist auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:
Die Tätigkeit in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in den Bereichen Lebens- und Futtermittel sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und ist nachzuweisen.
Zusätzlich muss für jeden beantragten Kontrollbereich eine strukturierte Einarbeitung in das Kontroll- und Zertifizierungssystem und in die Verfahren der beantragenden Kontrollstelle innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgen. Hierüber ist ein Einarbeitungsprotokoll zu führen.
Die Nachweise über die Erfahrung und das Einarbeitungsprotokoll sind dem Antrag auf Zulassung beizulegen.
Kontrollstellenpersonal, das die unter Nummer 1.2 genannte Qualifikation für den jeweils beantragten Kontrollbereich erfüllt, jedoch keine Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelherstellung nachweisen kann, muss von der Kontrollstelle in den beantragten Kontrollbereich eingearbeitet werden. Dies erfolgt durch:
Die Zulassung von Kontroll- und Zertifizierungspersonal kann um weitere Kontrollbereiche erweitert werden, wenn eine strukturierte Einarbeitung in das Kontroll- und Zertifizierungssystem sowie die Verfahren des beantragten Kontrollbereichs durchlaufen wurde. Dieses ist mit dem Antrag nachzuweisen. Zudem muss eine Tätigkeit im Kontrollbereich der ersten Zulassung über eine Dauer von zwei Jahren oder über 40 Kontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen nachgewiesen werden.
Die Einarbeitung in das anzuwendende Verfahren des zusätzlichen Kontrollbereichs erfolgt durch:
Pro zugelassener Person sind der Bundesanstalt jährlich mindestens 20 Jahreskontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen nachzuweisen. Hiervon sind mindestens fünf Jahreskontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen in jedem zugelassenen Kontrollbereich durchzuführen.
Ruhende Kontrolltätigkeit
Ruhende Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit muss der Bundesanstalt zeitnah gemeldet werden. Zur Aufrechterhaltung der Zulassung ist die Teilnahme an einer Jahresschulung bei einer zugelassenen Kontrollstelle nachzuweisen. Ruht die Tätigkeit länger als zwei Jahre, erlischt die Zulassung.
Personen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis der Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind.
Hierunter fallen insbesondere:
Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Bundesanstalt vorzulegen.
Teil B: Anforderung an die Qualifizierung des Personals
Als Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen im Sinne des § 16 Absatz 2 anerkennbar sind sämtliche Formen der Wissens- und Kompetenzvermittlung, soweit die Anforderungen dieser Anlage eingehalten werden.
I. Inhaltliche Anforderungen
Inhalte einer Betriebsbeschreibung. Erkennen von Risikopotentialen und Anpassung des Kontrollablaufs
Bestandteile einer landwirtschaftlichen Buchführung, Zuordnung der Dokumentation zu einzelnen Produktionsprozessen, Informationsgewinnung aus der Buchführung und dem Jahresabschluss, die in die Bio-Kontrolle mit einzubinden ist
II. Organisatorische Anforderungen
2 Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.
3 Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.
4 Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.