Gesetze / Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes
ÖDZustG§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DZustG/7#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung vom 31. Oktober 1957 ab in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tage nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DZustG/7#abs-2 (2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.