Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung
ÖDAPrV§ 7 Ausschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation
Stand: 20.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/7#abs-1 (1) Eine Person darf nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation an der Abschlussprüfung mitwirken, wenn bei ihr
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/7#abs-2 (2) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation der Auffassung, dass bei ihm einer der Ausschlussgründe vorliegt, so muss es dies der zuständigen Stelle mitteilen. Bestehen bei einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation Zweifel, ob bei ihm eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt, so muss dies von der Person, die den Zweifel hat,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/7#abs-3 (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so muss die betroffene Person dies
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/7#abs-4 (4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/7#abs-5 (5) Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, so kann die zuständige Stelle die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Wenn es erforderlich ist, kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Abschlussprüfung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/7#abs-6 (6) Ist durch den Ausschluss von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung einer Prüferdelegation nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuss